bgBody.gifLogo.gifaktuelles.jpgbg_img.pngbgMain.pngbgTop.pngexpanded.gifexpanded2.gifcollapsed.gifdrahim.jpgcollapsed2.giffolder.png8.jpgbgContent.pngbgLeftCol.pngbg_footer.gifbg_wolkoMain.gifborder_dashed.pngimpressum.jpgkanzlei.jpgkanzleiteam.jpgkontakt.jpgnorbert.jpgrechtsgebiete.jpgrechtsgebiete1.jpgrechtsgebiete2.jpgrechtsgebiete3.jpgsanierungsberatung.jpgsitemap.jpgultsch.jpgwolko_02.pngwolko_03.pngwolko_04.pngwolko_05.pngwolko_08.pngwolko_06.pngloeschner.jpgwolko_01.pngbgAbsolutre_right.png

Rechtsanwalt Wolko

Arbeitsrecht

Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten auch (und gerade) im
Falle der Insolvenz des Unternehmens. Was die meisten nicht
wissen: Zum Zeitpunkt der Wirschafts-, Währungs- und Sozial-
union am 1. Juli 1989 galten in ganz Deutschland arbeitsrechtliche
Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer. Also schon einige
Zeit vor der Wiedervereinigung waren die Gesetze auf die soziale
Marktwirtschaft ausgerichtet. Das ist bis heute im Kern so ge-
blieben. Aus dem ehemaligen Konkursausfallgeld (dem sog.
KAUG) ist das Insolvenzgeld geworden. Jeder Arbeitnehmer
bekommt für einen Zeitraum von maximal drei Monaten seinen
Nettolohn, wenn nicht von seinem Arbeitgeber, dann eben von
der Agentur für Arbeit.

Aber Vorsicht: Immer wieder berichten die Medien darüber,
dass Arbeitnehmer von sich aus kündigen, weil der Arbeitgeber
den Lohn nicht zahlt. Das war in Sachsen zuletzt bei einem
größeren Werk in Brand-Erbisdorf der Fall. Keine gute Idee:
Die Mitarbeiter haben zwar einen Anspruch auf die Zahlung
des Insolvenzgeldes, ihren Job aber sind sie los. Der Insolvenz-
verwalter ist nicht verpflichtet, diejenigen Mitarbeiter, die von
sich aus gekündigt haben, wieder einzustellen. Erstaunlich, dass
auch in Betrieben mit mehreren Hundert Mitarbeitern und einem
Betriebsrat derartige Fehler gemacht werden, die für die Be-
troffenen und ihre Familien dramatische Auswirkungen haben
können. Aber was ist denn der richtige Weg?

Der Arbeitnehmer fordert seinen Lohn, und wenn er den nicht
bekommt, bleibt er – nach Androhung – zu Hause. Der Arbeit-
nehmer macht so lange von seinem Zurückbehaltungsrecht (in
Bezug auf die Arbeit) Gebrauch, bis der Arbeitgeber die Gegen-
leistung (also den Lohn) wieder erbringt. Für den Unternehmer
ist jede Veränderung des Betriebes oder gar dessen Stilllegung
ein schwieriges Unterfangen: Ob es ihm gefällt oder nicht, er muss
alle arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch
vereinbarte Kündigungsfristen einhalten. In der Beratungspraxis
stößt dies oft auf Unverständnis. Manch „gestandener“ Unter-
nehmer sitzt mehr oder weniger fassungslos seinem Anwalt gegen-
über und fragt: „Und wie soll das jetzt gehen? Ich kann also mit
meinem Betrieb nicht machen, was ich will?“

Bei der Übertragung eines Betriebes auf die nächste Generation,
bei einer vollständigen oder teilweisen Neustrukturierung, immer
ist die Einhaltung der geltenden Regeln wichtig. Sonst kann es
richtig teuer werden. Für den Unternehmer, weil er mit Nach-
forderungen konfrontiert wird. Für den Arbeitnehmer, weil er
statt in der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zu
arbeiten, auf der Straße steht, manchmal ohne ernsthafte Chance
auf einen neuen Job. Zu einer kompetenten arbeitsrechtlichen
Beratung gibt es keine Alternative. Übrigens, auch das ist weit-
gehend unbekannt: Der Betriebsrat kann fachkundige Hilfe ein-
holen, wenn er selber nicht mehr weiterweiß, und zwar auf Kosten
des Arbeitgebers. Diese Regelung im Betriebsverfassungsgesetz
fristet ein scheinbar unbehelligtes Dasein.

1 | 2 | 3 | 4

Rechtsgebiete