Arbeitsrecht
Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten auch (und gerade) im
Falle
der Insolvenz des Unternehmens.
Was die meisten nicht
wissen: Zum Zeitpunkt der Wirschafts-, Währungs- und Sozial-
union am 1. Juli 1989
galten in ganz Deutschland arbeitsrechtliche
Vorschriften zum Schutz
der Arbeitnehmer. Also schon einige
Zeit
vor der Wiedervereinigung
waren die Gesetze auf die soziale
Marktwirtschaft ausgerichtet.
Das ist
bis heute im Kern so ge-
blieben. Aus
dem ehemaligen Konkursausfallgeld
(dem sog.
KAUG) ist das Insolvenzgeld geworden. Jeder Arbeitnehmer
bekommt für einen
Zeitraum von maximal drei Monaten seinen
Nettolohn,
wenn nicht
von seinem Arbeitgeber, dann eben von
der
Agentur für Arbeit.
Aber Vorsicht: Immer wieder berichten die Medien
darüber,
dass
Arbeitnehmer von sich aus kündigen, weil der Arbeitgeber
den
Lohn nicht zahlt. Das war in Sachsen zuletzt bei einem
größeren
Werk in Brand-Erbisdorf der Fall.
Keine gute Idee:
Die Mitarbeiter
haben zwar
einen Anspruch auf die Zahlung
des Insolvenzgeldes,
ihren Job
aber sind sie los. Der Insolvenz-
verwalter ist nicht verpflichtet,
diejenigen Mitarbeiter, die von
sich aus gekündigt haben,
wieder
einzustellen.
Erstaunlich, dass
auch in Betrieben mit mehreren
Hundert Mitarbeitern und einem
Betriebsrat derartige Fehler gemacht werden, die für die Be-
troffenen und ihre Familien dramatische
Auswirkungen haben
können.
Aber was ist denn der richtige Weg?
Der Arbeitnehmer fordert seinen Lohn, und wenn er den
nicht
bekommt, bleibt er – nach Androhung – zu Hause.
Der Arbeit-
nehmer
macht so lange von seinem Zurückbehaltungsrecht (in
Bezug auf
die Arbeit) Gebrauch, bis
der Arbeitgeber die Gegen-
leistung (also
den Lohn) wieder
erbringt.
Für den Unternehmer
ist jede Veränderung des
Betriebes oder gar dessen Stilllegung
ein schwieriges
Unterfangen: Ob es ihm gefällt oder nicht, er
muss
alle arbeits-
und
sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere
auch
vereinbarte Kündigungsfristen einhalten. In der
Beratungspraxis
stößt dies oft auf Unverständnis.
Manch „gestandener“
Unter-
nehmer sitzt mehr oder weniger fassungslos seinem
Anwalt
gegen-
über und fragt: „Und wie soll das jetzt gehen?
Ich kann also
mit
meinem Betrieb nicht machen, was ich will?“
Bei
der Übertragung eines Betriebes auf die nächste Generation,
bei
einer
vollständigen oder teilweisen Neustrukturierung, immer
ist die
Einhaltung der geltenden Regeln wichtig. Sonst kann es
richtig teuer
werden.
Für den Unternehmer, weil er mit Nach-
forderungen konfrontiert
wird.
Für den Arbeitnehmer, weil er
statt in der Beschäftigungs- und
Qualifizierungsgesellschaft zu
arbeiten, auf der Straße steht, manchmal
ohne ernsthafte Chance
auf einen neuen Job. Zu einer kompetenten
arbeitsrechtlichen
Beratung gibt es keine Alternative.
Übrigens, auch
das ist weit-
gehend unbekannt: Der Betriebsrat kann fachkundige Hilfe
ein-
holen, wenn er selber nicht mehr weiterweiß, und zwar auf Kosten
des Arbeitgebers. Diese Regelung im Betriebsverfassungsgesetz
fristet
ein scheinbar unbehelligtes Dasein.
